Informationen zur DGP

Sektion Rechtsberufe PDF Drucken

Der Sektion Rechtsberufe gehören DGP-Mitglieder aus juristischen Berufsfeldern an.

An folgenden Projekten wurde bisher gearbeitet:

Projekt Nr. 1

Aufgabe: Klarstellung zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

Begründung: Die Diskussionen zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten haben trotz des unglaublichen Aufwandes wenig Klarheit für den praktizierenden Mediziner gebracht.

Lösung: Zusammen mit dem Ltd. Oberarzt der Palliativstation am Asklepios Westklinikum Hamburg, Dr.med. H.J. Lehmann , wurden Handreichungen zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten für die in der Palliative Care tätigen Personen erarbeitet und der Entwicklung laufend angepasst, die im Download-Bereich unter www.palliativ-rissen.de zur Verfügung stehen.

Projekt Nr. 2

Aufgabe: Entwicklung einer Ethik in der Palliativmedizin

Begründung: Das Bundesverfassungsgericht hat zum Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient bereits 1979 formuliert: "Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung. Die Standesethik steht nicht isoliert neben dem Recht. Sie wirkt allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Was die Standesethik vom Arzte fordert, übernimmt das Recht weithin zugleich als rechtliche Pflicht. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Berufsbereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen." Das gilt im Recht heute ebenso wie ehedem und es gilt nicht nur für Ärzte, sondern für alle in der Palliative Care um die Palliativpatienten bemühten Personen. Nur fehlt es eben an der von den Gerichten unterstellten normierten Standesethik „der Ärzte“.

Lösung: Das Pflegeteam und die Ärzte der Palliativstation am Asklepios Westklinikum in Hamburg haben für sich verbindliche ethische Normen formuliert und diese begründet. Sie wurden sodann über zwei Jahre einer Bewährungsprobe in der Praxis unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass sie angepasst werden mussten. Die ersten „Handreichungen zur Ethik in der Palliativmedizin“ stehen ebenfalls im Download-Bereich unter www.palliativ-rissen.de zur Verfügung. Die verbesserte Version wird demnächst veröffentlicht werden.

Projekt Nr. 3

Aufgabe: Rechtsgutachten zu der Frage, ob Krankenhäuser verpflichtet sind, gesetzlich versicherte Palliativpatienten aufzunehmen und zu betreuen?

Begründung: Unter den Praktikern scheint erhebliche Rechtsunsicherheit zu dieser Frage zu bestehen.

Lösung: Die Rechtslage wird dargestellt und zwar mit folgendem Ergebnis

  • In den Krankenhäusern der Bundesrepublik sterben pro Jahr ca. 307.000 Personen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
  • Sie alle haben einen Rechtsanspruch auf Betreuung nach den Grundsätzen der Palliative Care.
  • Die Betreuung muss ausreichend, zweckmäßig, human und unter Achtung der menschlichen Würde des sterbenden Menschen erfolgen.
  • Ist diese Art der Betreuung in anderen Institutionen als Krankenhäusern oder ambulant gewährleistet, so soll sie dort erfolgen.
  • Ist das nicht gewährleistet, so hat sie im Krankenhaus zu erfolgen.
  • Dabei darf das um Aufnahme ersuchte Krankenhaus nur in begründeten Ausnahmefällen an ein anderes Krankenhaus überweisen.

Das Gutachten steht ebenfalls im Download-Bereich unter www.palliativ-rissen.de zur Verfügung.

Projekt Nr. 4

Aufgabe: Untersuchung der Rechte des sterbenden Menschen.

Begründung: Diese sind weitgehend unbekannt.

Lösung: Die Rechte wurden untersucht und zusammengestellt. Dabei ergab sich, dass der sterbende Mensch in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfassungsrecht auf ein Sterben in Würde hat. Diesem Recht wird nur durch palliativmedizinische Behandlung entsprochen. Daraus folgt, dass der behandelnde Arzt die rechtliche Pflicht hat, den sterbenden Menschen jedenfalls ab Änderung des Behandlungsziels palliativ-medizinisch zu versorgen. Jede andere Therapie stellt einen rechtswidrigen Behandlungsfehler dar. Drei rechtlich relevante Feststellungen werden in der Arbeit getroffen:

  • Es ist rechtlich geboten und zulässig, Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens – in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten – zu unterlassen oder nicht weiter zu führen, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufhalten können und
  • es ist rechtlich geboten und zulässig, bei Sterbenden - in Übereinstimmung mit deren Willen – die Linderung des Leidens derart in den Vordergrund zu stellen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte, unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden kann.
  • Die vorsätzliche Herbeiführung des Todes ist verboten und strafbar.

Die Arbeit von Dres. Lehmann und Holtappels ist am 20.12.2006 unter dem Titel „Das Recht des sterbenden Menschen“ auf der Internetseite von MedizinRecht.de ( www.medizinrecht.de > Rubrik Aktuelles > Newsletterarchiv > Newsletter vom 20.12.2006) veröffentlicht worden.

Kontaktadresse:

Dr. Peter Holtappels
Windmühlenstieg 5
22607 Hamburg
Fon: 040 / 82 42 59
Fax: 040 / 81 95 73 20
e-mail: peter@holtappels.de