das ist palliativ

    Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen

    BGH Urteile vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18
    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Freisprüche und betont die besondere Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten bei der Auseinandersetzung mit Sterbewünschen.

    Berlin, 03.07.2019. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019, in der die Bedeutung und Verbindlichkeit des Patientenwillens noch einmal hervorgehoben wurde. Der Präsident der DGP Prof. Lukas Radbruch: „Es wäre völlig widersinnig, wenn der Arzt weiß, dass der Patient sterben möchte und lebenserhaltende Behandlungen ablehnt, und trotzdem diese Behandlungen durchführen müsste.“ Das Urteil des BGH, dass die Ärzte keine Tötung durch Unterlassung begehen, wenn sie lebenserhaltende Behandlungen in einer solchen Situation nicht durchführen, gibt den Ärzten die notwendige Sicherheit in der Begleitung.

    Dennoch darf dieses Urteil nicht darüber hinwegtäuschen, dass Ärztinnen und Ärzte, ebenso wie andere an der Patientenversorgung beteiligte Berufsgruppen, sich mit Sterbewünschen in besonderer Weise sorgsam und verantwortungsvoll auseinandersetzen müssen. In Fällen, in denen Patientinnen und Patienten den Wunsch nach Hilfe und Beistand beim Suizid äußern, gilt es immer zunächst die Ursachen und Hintergründe für den geäußerten Sterbewunsch genau zu eruieren und alle Optionen zur Linderung des Leidempfindens anzubieten. Patienten, die einen Sterbewunsch äußern, erwarten durchaus vom Arzt, auch Alternativen zu hören. Hierzu gehören insbesondere palliativmedizinische Angebote einschließlich einer psychosozialen und gegebenenfalls seelsorgerischen Begleitung sowie Möglichkeiten der Therapiebegrenzung und, im Falle einer entsprechenden Indikation, auch die Möglichkeit einer palliativen Sedierung. Auch sollten, soweit dies die Zustimmung der Betroffen findet, das engere soziale Umfeld und andere an der Versorgung beteiligten Personen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In vielen Fällen können ethische Fallkonferenzen, die dringend auch im Bereich der ambulanten Versorgung etabliert und finanziert werden sollten, eine Hilfe sein.

    Von entscheidender Bedeutung ist die Sicherheit, dass der geäußerte Sterbewunsch freiverantwortlich getroffen wurde und nicht eine psychische Erkrankung oder äußerer Druck dem Wunsch zugrunde liegen.

    In den Fällen, zu denen der BGH nun entschieden hat, scheint dies der Fall zu sein, und insbesondere in dem Berliner Fall, bei dem der Hausarzt einen engen und guten Patientenkontakt über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, ist davon auszugehen, dass von ärztlicher Seite hier richtig und wohlüberlegt gehandelt wurde.

    Auch wenn die vor dem BGH verhandelten Fälle schon einige Jahre zurück liegen, gehen wir davon aus, dass auch unter der aktuell durch den § 217 StGB veränderten Rechtslage aufgrund des nahestehenden Verhältnisses zur Patientin der Hausarzt keine Strafe zu befürchten hätte.

    HINTERGRUNDINFORMATIONEN

    Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 12.03.2019 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 https://www.dgpalliativmedizin.de/phocadownload/DGP%20Stellungnahme%20Verhandlung%20BVerfG%20120319.pdf

    Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin vom 14.02.2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“ https://www.dgpalliativmedizin.de/phocadownload/stellungnahmen/DGP_Stellungnahme_Rechtssicherheit_fr_schwer_und_unheilbar_Erkrankte_130202019.pdf

    Tolmein O, Simon A, Ostgathe C, Alt-Epping B, Melching H, Radbruch L et al: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Balanceakt in der Palliativmedizin. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A302-307.

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/186377/Verbot-der-geschaeftsmaessigen-Foerderung-der-Selbsttoetung-Balanceakt-in-der-Palliativmedizin

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB): Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis. Bekanntmachung der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 2017; 114: A 334 – 336.

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/186360/Verbot-der-geschaeftsmaessigen-Foerderung-der-Selbsttoetung-(-217-StGB)-Hinweise-und-Erlaeuterungen-fuer-die-aerztliche-Praxis

    Nauck F, Ostgathe C, Radbruch L: Ärztlich assistierter Suizid: Hilfe beim Sterben – keine Hilfe zum Sterben. Deutsches Ärzteblatt 2014; 111: A 67-71.

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/152921

    Jansky M, Jaspers B, Radbruch L, Nauck F: Einstellungen zu und Erfahrungen mit ärztlich assistiertem Suizid. Eine Umfrage unter Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Bundesgesundheitsbl 2017, 60: 89- 98.

    https://www.springermedizin.de/einstellungen-zu-und-erfahrungen-mit-aerztlich-assistiertem-suiz/11096338

     

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