Mit Befremden hat die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) den Schlichtungsspruch im Schlichtungsverfahren nach §19 KHG vom 28.10.2020 zur Berücksichtigungsfähigkeit der von einem Seelsorger / einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen im Rahmen der OPS-Codes 8-982 „Palliativmedizinische Komplexbehandlung“ und 8-98e „Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung“ bei der Ermittlung der pro Patient*in erbrachten Leistungen/Therapiezeit zur Kenntnis genommen und dazu heute eine STELLUNGNAHME veröffentlicht.
Darin heißt es: „Der Schlichtungsspruch steht im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtsprechung zu dieser Fragestellung, wie sie in den Urteilen der Sozialgerichte Karlsruhe und Gelsenkirchen festgestellt wurde. (SG Karlsruhe, 28.02.2019- S 9 KR 1621/17; SG Gelsenkirchen, 07.08. – S 46 KR 70/17).“
Neben der heutigen Stellungnahme wird die DGP bis zum 28.02.2021 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Präzisierung der betreffenden OPS-Codes beantragen, die unter den aufgezählten Therapiebereichen, von denen mindestens sechs Stunden pro Woche erbracht werden müssen, eine explizite Nennung einer qualifizierten Seelsorge als Bestandteil des Palliativteams beinhaltet.
Die DGP betont ausdrücklich, dass unabhängig aller Finanzierungsregelungen für Palliativstationen die Seelsorge als fester Bestandteil zum Angebot der Palliativversorgung gehört und eine Einbindung von Seelsorger*innen in Palliativteams unerlässlich ist.