das ist palliativ

    Koalitionsvertrag: DGP begrüßt Passus zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung!

    koalitionDie Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt, dass im Koalitionsvertrag eine weitere Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung angestrebt wird.

    In der Fassung vom 7.2.18 heißt es ab Zeile 4577: „Wir werden die Hospiz- und Palliativversorgung weiter stärken, insbesondere durch Kostenübernahme für die Koordination von Hospiz- und Palliativversorgungsnetzwerken sowie durch Verbesserungen bei der Versorgung von Kindern und in Altenpflegeeinrichtungen.

    koalitionsvertragWir werden zeitnah überprüfen, ob die zuschussfähigen Leistungen bei den Hospizen angemessen erfasst sind. Wir wollen prüfen, ob eine Herausnahme der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch eine entsprechende Klarstellung in § 69 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch V erforderlich ist.“

    Die DGP befürwortet insbesondere, dass geprüft werden soll, ob SAPV-Leistungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch eine entsprechende Änderung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch V herausgenommen werden können. Das erscheint vor allem deswegen sinnvoll, weil SAPV-Leistungen nicht in erster Linie wirtschaftliche Bedeutung haben und damit der Abschluss weiterer Verträge über SAPV-Leistungen in schlecht versorgten Regionen erleichtert werden würde. Daher müsste diese Prüfung aus Sicht der DGP auch möglichst zügig durchgeführt werden.

    Außerdem steht die wissenschaftliche Fachgesellschaft mit Vorschlägen zur konkreten Ausgestaltung des ersten Satzes zur Verfügung: „In Altenpflegeeinrichtungen gibt es nach wie vor erheblichen Verbesserungsbedarf in der Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen“, betont Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der DGP. Der Bonner Palliativmediziner verweist vor allem darauf, dass die individuelle und frühzeitige Versorgungsplanung selbstverständlicher Bestandteil der stationären Betreuung und Pflege von alten Menschen sein muss: „Nur so können die Voraussetzungen geschaffen werden, dass in akuten Notsituationen dem Willen und den Wünschen des Patienten entsprochen wird.“

    Zudem gilt es, die Umsetzung und Auswirkungen des Hospiz- und Palliativgesetzes vom Dezember 2015 zu evaluieren. Hier ist aktuell zu beobachten, dass die positiven Absichten des Gesetzes an verschiedenen Punkten noch nicht den Weg in die Versorgungsrealität gefunden haben. Dies trifft in besonderem Maße auf den Bereich der allgemeinen Palliativversorgung zu - sowohl im Krankenhaus als auch in Pflegeeinrichtungen und im Bereich der allgemeinen Palliativpflege.

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