das ist palliativ

    DGP begrüßt Änderungsvorschlag zur SAPV im Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

    Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit „Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)“ vom 23.07.2018 ist auch ein Änderungsentwurf des §132d SGB V vorgesehen (s. S. 27 und S. 122). Zur SAPV heißt es in der Begründung auf S. 53:

    „II.3.3. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
    Das bisherige Einzelvertragsmodell in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung wird auf ein gesetzliches Zulassungsmodell umgestellt, um vergaberechtliche Einwände gegen die bisherige Vertragspraxis auszuräumen. Künftig sind gemeinsame und einheitliche Versorgungsverträge der Landesverbände der Krankenkassen mit den maßgeblichen Vertretern der SAPV-Leistungserbringer auf Landesebene gesetzlich vorgegeben. Leistungserbringer, die die Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf Teilnahme an der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrags mit den Krankenkassen.“

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_RefE.pdf

    Im Grundsatz begrüßt die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin den Änderungsvorschlag zum §132d SGB V und wird in Kürze hierzu Stellung nehmen.

    Deutsche Gesellschaft
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