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    Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin nimmt Stellung zur Long-COVID-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

    Aus gegebenem Anlass veröffentlicht die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) heute eine Stellungnahme zur Long-COVID-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA LongCOV-RL). Hintergrund ist der wiederholt an Mitglieder der DGP herangetragene Anspruch, die GBA LongCOV-RL würde aussagen, dass alle Patient:innen mit schweren Formen von Long-/Post-COVID und/oder Myalgischer Enzephalomyelitis / Chronischem Fatigue Syndrom (ME/CFS) das Recht auf eine spezialisierte Palliativversorgung hätten. Somit wären – nach dieser Einschätzung – die Mitglieder der DGP verpflichtet, eine solche spezialisierte ambulante oder stationäre Versorgung durch Teams der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV), durch Palliativdienste auf Normal- und Intensivstationen oder auf Palliativstationen durchzuführen.

    Dazu stellt der Vorstand der DGP heute klar, dass aus der LongCOV-RL keine grundsätzliche Pflicht zur Palliativversorgung aller genannten Patientinnen und Patienten resultiert, da nur dann Anspruch auf eine spezialisierte Palliativversorgung bestehe, wenn Menschen an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist. Selbstverständlich schließt dies nicht aus, so die DGP, dass einzelne Patient:innen mit Long-COVID bzw. ME/CFS eine nicht heilbare, progrediente und weit fortgeschrittene Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung aufweisen können. Doch kann die palliativmedizinische Versorgung nicht der Regelfall für Menschen mit einer schweren Form von Long-/Post Covid oder ME/CFS sein, „auch wenn wir als DGP die sehr prekäre Versorgungssituation gerade von schwer- und schwerstbetroffenen Long-COVID- und/oder ME/CFS-Patient:innen sehen.“

    DGP STELLUNGNAHME ZUR LONG-COVID-RICHTLINIE DES GBA

    Deutsche Gesellschaft
    für Palliativmedizin e. V.
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