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    DGP bei Anhörung zur Reform der Notfallversorgung: Ambulante, kurzzeitige Notfallpalliativversorgung muss im SGB V verankert werden

    Martin Neukirchen bei Notfall AnhörungDGP-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Martin Neukirchen.Bei der heutigen öffentlichen Anhörung „Reform der Notfallversorgung“ im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages fragte Dr. Janosch Dahmen, MdB, Die Grünen, bei der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) nach: "Wir schlagen in Änderungsanträgen die gesetzliche Verankerung eines vorbeugenden Rettungsdienstes und einer speziellen ambulanten Notfallversorgung als eigenen Leistungsbereich vor. Das ist die Voraussetzung für den Einsatz von psychiatrischen Krisendienste, vorbeugendem Rettungsdienst, Gemeindenotfallsanitätern, ambulanten Notfall-Palliativ-Teams und Notfallpflege-Teams durch Rettungsleitstellen. Sind diese Änderungsanträge aus Ihrer Sicht sachgerecht und notwendig, um medizinisch nicht notwendige Krankenhausvorstellungen und -aufnahmen und teure Transporte in ein Krankenhaus einzusparen und gerade ältere, chronisch und psychisch Kranke sowie Menschen in speziellen Notfallsituationen bedarfsgerecht zu versorgen bei gleichzeitiger Entlastung von Rettungsdienst und Notaufnahmen?"

    Dies beantwortete Prof. Dr. Martin Neukirchen, Vorstandsmitglied der DGP, eindeutig: „Ja, die ambulante, kurzzeitige Notfallpalliativversorgung muss im SGB V verankert werden, da wir damit durch Vermeidung unnötiger Krankenhauseinweisungen einen wertvollen Beitrag zur Prävention von Übertherapie am Lebensende leisten und sich dadurch nach unseren ersten Berechnungen Kosten in hoher dreistelliger Millionenhöhe einsparen lassen.“

    Grundsätzlich sprach sich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) für die Einführung einer kurzzeitigen Notfall-Palliativversorgung aus, um kostspielige und für die Patienten unwürdige Behandlungen am Ende des Lebens zu vermeiden. Derzeit seien präklinische Notfalleinsätze in einer Palliativsituation häufig. In vielen Fällen gehe es um Menschen mit Demenz und chronischem Organversagen von Herz oder Lunge. Die Einsätze führten oft zu nicht gewünschten Krankenhauseinweisungen und einer intensivmedizinischen Übertherapie. Sinnvoller sei eine aufsuchende Krisenintervention in palliativen Notlagen. Dazu sollte ein Leistungsanspruch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt werden.

    ANHÖRUNG REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG

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