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    DGP zur heute verabschiedeten Reform der Notfallversorgung: „Es braucht palliativmedizinische Expertise in allen Integrierten Notfallzentren!“

    portrait alt epping 01 2023 07 03 bearbeitetProf. Dr. Bernd Alt-Epping15.10.2026 I „Schwerkranke Menschen benötigen dringend die Sicherheit, auch in Notfallsituationen palliativmedizinisch adäquat versorgt zu werden.“ erklärte Prof. Dr. Bernd Alt-Epping, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), zur heute im Deutschen Bundestag verabschiedeten Reform der Notfallversorgung. Die Fachgesellschaft hatte sich dafür stark gemacht, dass in die neu zu schaffenden Integrierten Notfallzentren (INZ) palliativmedizinische Expertise - ggfs. telemedizinisch - verpflichtend eingebunden wird. Das ist nicht gelungen, doch sei es laut Alt-Epping „ein kleiner Schritt in die richtige Richtung“, dass heute Folgendes festgeschrieben werden konnte: „Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie mit Strukturen der palliativmedizinischen Versorgung vernetzt sind und von diesen unterstützt werrden, wenn an ihrem Standort keine palliativmedizinische Expertise vorhanden ist.“

    Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen, dass künftig digital vernetzte Integrierte Notfallzentren eine flächendeckende ambulante Erstversorgung gewährleisten sollen. 

    Schwerkranke Menschen möchten häufig nicht mehr ins Krankenhaus

    Schwerkranke und sterbende Menschen müssen auch in akuten Notfällen auf eine palliativmedizinische Einschätzung zählen können.“Wir hatten darauf hingearbeitet“, so DGP-Geschäftsführer Heiner Melching, „dass die Palliativmedizin zumindest telemedizinsch verfügbar ist und als für die Akut- und Notfallversorgung relevante Fachabteilung in die Standortkriterien für die Integrierten Notfallzentren nach § 123a aufgenommen wird.“ Die DGP-Vorstandsmitglieder Dr. Alexandra Scherg, Notärztin und Palliativmedizinerin, und Dirk Wingertszahn, pflegerische Teamleitung in einem SAPV-Team, ergänzen: So möchten lebensbegrenzend erkrankte Patient:innen in einer akuten Belastungssituation häufig nicht mehr ins Krankenhaus, was zudem in vielen Fällen medizinisch nicht indiziert ist, bzw. lehnen eine weitere (intensiv-)medizinische Behandlung ab. Insbesondere die Situation hochbetagter und multimorbid erkrankter Menschen in Altenpflegeeinrichtungen und im häuslichen Umfeld macht nicht selten eine palliativmedizinische Einschätzung notwendig.

    Kurzzeitige ambulante Notfallpalliativversorgung im SGB V verankern

    Neukirchen MartinProf. Dr. Martin NeukirchenDeshalb wäre der erste Schritt der verpflichtenden palliativmedizinischen Expertise in den Notfallzentren nicht ohne einen zweiten denkbar, den DGP-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Martin Neukirchen bereits bei der öffentlichen Anhörung am 9. September zur „Reform der Notfallversorgung“ im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages deutlich gemacht hatte: „Die kurzzeitige ambulante Notfallpalliativversorgung (KANP) muss im SGB V verankert werden, da wir damit durch Vermeidung unnötiger Krankenhauseinweisungen einen wertvollen Beitrag zur Prävention von Übertherapie am Lebensende leisten und sich dadurch nach unseren ersten Berechnungen Kosten in hoher dreistelliger Millionenhöhe einsparen lassen.“

    Zur zukünftigen Ausgestaltung und Regelung der Kurzzeitigen Ambulanten Notfall-Palliativversorgung (KANP) im SGB V hat die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin bereits inhaltliche Vorschläge vorgelegt und steht mit ihrer fachlichen Expertise zur Verfügung.

    DGP PRESSEMITTEILUNG
    (15.10.2026)

    BUNDESTAG VERABSCHIEDET REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG
    (15.10.2026)

    DGP VORSCHLAG KURZZEITIGE AMBULANTE NOTFALLPALLIATIVVERSORGUNG (KANP)
    (15.10.2026)

    DGP STELLUNGNAHME KURZZEITIGE NOTFALL-PALLIATIVVERSORGUNG
    (11.08.2026)

    DGP BEI ANHÖRUNG ZUR REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG
    (09.09.2026)

    DGP STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINES GESETZES REFORM NOTFALLVERSORGUNG
    (25.06.2024)

    Deutsche Gesellschaft
    für Palliativmedizin e. V.
    Zimmerstr. 26/27
    10969 Berlin