das ist palliativ

    Ab Januar 2023 gilt Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen

    Bitte beachten Sie eine wichtige Änderung im Betreuungsrecht:

    Zum 1. Januar 2023 tritt das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz (§ 1358 BGB) neu verankertes Vertretungsrecht. Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen können danach füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Ehegatte/eine Ehegattin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Das Vertretungsrecht endet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin bestätigten Datum.

    Nur noch bis zum 31.12.22 gilt: Wird ein Ehegatte/eine Ehegattin oder Lebenspartner:in so krank, dass er/sie nicht mehr selbst entscheiden kann (einwilligungsunfähig), dann muss – sofern keine Vorsorgevollmacht besteht – gerichtlich ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt werden, in dringenden Fällen ein:e Notbetreuer:in. Das war für viele Ehepaare in medizinischen Notsituationen unverständlich, da sie davon ausgingen, dass der/die verbleibende, gesundheitlich einwilligungsfähige Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner:in in solchen Fällen die notwendigen medizinischen Entscheidungen treffen kann.

    Das Formular zur Ehegattennotvertretung, gemeinsames Muster des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft finden Sie hier:

    FORMULAR EHEGATTENNOTVERTRETUNG (BMJ, BÄK, DKG)

     

    Deutsche Gesellschaft
    für Palliativmedizin e. V.
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