Was ist was?
Eine Patientenverfügung gibt Auskunft über den Willen einer Person, bezüglich jeglicher Art von medizinischen, pflegerischen und allen weiteren Formen von Behandlungen und Therapien. Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn diese Person selbst den eigenen Willen nicht mehr ausdrücken kann.
In einer Vorsorgevollmacht wird eine Person oder werden mehrere Personen bevollmächtigt, den Willen einer Person wiederzugeben, wenn diese dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Die bevollmächtigte Person hat die Aufgabe, dem Willen einer Patientin/eines Patienten Ausdruck zu verleihen und Geltung zu verschaffen. Somit ist eine bevollmächtigte Person das „Sprachrohr der Patientin/des Patienten“ und hat im Sinne der Person, die sich selbst nicht äußern kann, dem Wille Ausdruck zu verleihen. Eine Bevollmächtigung besteht nicht automatisch durch Verwandtschaft, sondern muss von der betreffenden Person erteilt werden.
Gesetzlich geregelt ist beides im § 1827 BGB.
Wichtige Eckpunkte zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Eine Patientenverfügung:
- muss schriftlich vorliegen und von der Patientin/von dem Patienten unterschrieben sein;
- bedarf keiner besonderen Form oder Formular und muss weder von einem Anwalt noch von einem Notar erstellt oder beglaubigt werden;
- sollte bestenfalls in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Jahre) überprüft, gegebenenfalls angepasst und neu unterschrieben werden;
- kommt immer nur dann zum Einsatz, wenn Personen ihren Willen zu medizinischen und pflegerischen Maßnahmen selbst nicht mehr äußern können. Als Willensäußerungen gelten auch unmissverständliche Gesten (wie Kopfschütteln oder Kopfnicken) oder Abwehrhandlungen;
- muss freiwillig ausgesellt werden und niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden (§ 1827 BGB). Dies gilt z.B. für Verträge mit Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten;
- gibt nicht nur Auskunft über medizinische und pflegerische Maßnahmen, die nicht gewünscht sind, sondern insbesondere auch solche, die gewünscht werden (z.B. das Einverständnis zu bestimmten Behandlungen). Darüber hinaus sollten allgemeine persönliche Erklärungen, z.B. Werte- und Glaubensvorstellungen der Patienten erkennbar sein;
- ist in ihrer Qualität davon abhängig wie der Gesprächsprozess bis zur Erstellung verlaufen ist. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Patientenverfügungen, die ohne ein Gespräch mit wichtigen Personen und nur anhand von Vorlagen aus dem Internet oder Beratungsstellen ausgefüllt wurden, oftmals durch Ärzte, Pflegefachkräfte und weitere an der Behandlung beteiligte Berufsgruppen nicht interpretierbar und somit nur sehr begrenzt brauchbar sind. Wichtige Personen, die an der Erstellung einer Patientenverfügung beteiligt werden sollten, sind insbesondere die bevollmächtigte(n) Person(en) sowie wenn gewünscht Ehe- und Lebenspartner, An- und Zugehörige und vor allem die behandelnden Hausärztinnen und Hausärzte. Inzwischen gibt hierfür auch speziell geschulte Gesprächsbegleiter:innen (siehe: https://div-bvp.de);
- Patientenverfügungen müssen schnell und einfach für Dritte (z.B. Pflegefachkräfte, Rettungspersonal, Notärzt:innen) auffindbar sein;
- Patientenverfügungen werden in der Regel für zukünftige Situationen verfasst, die der betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Erstellung zumeist unbekannt sind, was eine besondere Herausforderung darstellt. Die schwierige Frage lautet also: „was würde ich (vermutlich) wollen oder nicht wollen, wenn….“;
- Empfehlenswert sind insbesondere Patientenverfügungen, die auch Notfallsituationen erfassen und in einem Gesprächsprozess entstanden sind, wie es z.B. das Konzept „Behandlung im Voraus planen“ vorsieht und von der Fachgesellschaft „Deutsche interprofessionelle Vereinigung für Behandlung im Voraus Planen e.V.“ (kurz: DiV-BvP) empfohlen und angeboten werden - https://div-bvp.de.
Deutlich wichtiger als eine Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht.
Eine Vorsorgevollmacht:
- ist eine schriftliche und unterschriebene Bevollmächtigung einer Person, die den Willen und die Vorstellungen einer Person genau kennt und diese wiedergeben und zur Umsetzung bringen kann;
- kommt immer nur dann zum Einsatz, wenn Patient:innen ihren Willen selbst nicht mehr äußern können. Als Willensäußerungen gelten auch unmissverständliche Gesten (wie Kopfschütteln oder Kopfnicken) oder Abwehrhandlungen. Wichtig ist, dass die Person einwilligungsfähig ist und verstehen kann, was sie unterschreibt bzw. in was sie einwilligt und welche Konsequenzen (z.B. Nebenwirkungen) dies für sie haben kann;
- kann für verschiedene Bereiche erteilt werden, wie z.B.: Gesundheit & Pflege, ärztliche Maßnahmen, Wohnung & Aufenthalt, Post & Kommunikation, Betreuung, Vertretung vor Gericht & Behörden, Digitale Daten und Vermögenswerte. Bei der Bevollmächtigung zu Bestattungs-, Finanz- und Vermögensangelegenheiten ist es auch wichtig zu benennen, ob eine Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll;
- kann auch Bankangelegenheiten regeln, es empfiehlt sich jedoch für die Bevollmächtigung für Bankgeschäfte, zusätzlichen die Formulare der entsprechenden Banken zu verwenden, da die Vorsorgevollmachten oft nicht anerkennen;
- bedarf keiner besonderen Form oder Formular und muss weder von einem Anwalt noch von einem Notar erstellt oder beglaubigt werden. Bei Regelungen zu Vermögenswerten empfiehlt sich dies jedoch;
- ist keine „Liebeserklärung oder Sympathiebekundung“: Das bedeutet, dass es nicht immer ratsam ist, die Person zu benennen, die einem emotional am Nächsten steht. Es ist sinnvoll eine Person auszuwählen, die am besten, vor allem emotional, in der Lage ist, den Willen der Person durchzusetzen. Diese Person sollte aktiv in den Prozess der Erstellung einer Patientenverfügung eingebunden werden und sollte gefragt werden, ob sie sich emotional in der Lage fühlt, dies in der extremen gesundheitlichen Situation durchzusetzen. Andernfalls kann dies zu schweren Belastungen führen;
- dient nur dazu, den Willen der Person, die etwas in der Vorsorgevollmacht verfügt, wiederzugeben. Die bevollmächtigte Person ist dazu verpflichtet, diesen (mutmaßlichen) Willen wiederzugeben und darf nicht eigene persönlichen Wünsche oder Wertvorstellungen dabei durchzusetzen (Nach dem Prinzip: Stellen Sie sich vor, Ihr [z.B.] Vater würde hier neben Ihnen sitzen. Was würde er nun zu uns dazu sagen was er wollen würde, wenn er es könnte?). Der Bevollmächtigte ist ausschließlich das „Sprachrohr“ des Patienten. Dies ist auch für die Bevollmächtigten von besonderer Bedeutung, damit deutlich wird, dass sie nicht für eine andere Person etwas entscheiden, sondern immer die einwilligungsunfähige Person selbst die Entscheidung treffen, welche von dem Bevollmächtigten zur Umsetzung gebracht wird. Dieses Verständnis hilft auch, um eventuellen späteren Schuldgefühlen von Bevollmächtigten vorzubeugen, die ggfs. mit einer getroffenen Entscheidung hadern;
- sollte wenn möglich nur eine bevollmächtigte Person benennen, sowie eine Vertretungsperson, falls die oder der Bevollmächtigte nicht erreichbar oder nicht in der Lage ist, den Patientenwillen wiederzugeben.