2015 sollte mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) der Auf- und Ausbau der stationären spezialisierten Palliativversorgung durch Palliativdienste explizit gestärkt werden. Mobile multiprofessionelle Palliativteams im Krankenhaus, die ergänzend zur spezifischen Therapie durch die weiterhin federführende Fachabteilung Patient:innen mit palliativmedizinischen Bedürfnissen im Sinn der spezialisierten Palliativversorgung mitbetreuen, sind somit auch politisch unmissverständlich gewollt. Wichtige Begründungen hierfür liegen u. a. in der unmittelbaren und zeitnahen Verfügbarkeit dieser Versorgungsform, sowie dem Ziel, Patient:innen in ihrem bereits bekannten Behandlungsumfeld - parallel zur möglicherweise noch stattfindenden kausalen Therapie - palliativmedizinisch mitbetreuen zu können. Dies gilt ausdrücklich nicht nur für Patient:innen mit chronisch unheilbaren Erkrankungen (z. B. Malignomen), sondern auch für kurzfristig zum Tode führenden Krankheitsbildern wie akutem Nieren- oder Leberversagen mit infauster Prognose.
Die Wirksamkeit und der Nutzen dieser Versorgung auf die Lebens- und Behandlungsqualität von Patient:innen, aber auch insgesamt niedrigere Kosten für das Gesundheitssystem, konnten international bereits gut nachgewiesen werden (Hui et al 2018, Bajwah et al 2020).
Es wird geschätzt, dass pro Jahr mind. 250.000 Behandlungsfälle mit palliativmedizinischen Bedarfen in deutschen Krankenhäusern stationär behandelt werden (eigene Berechnung, basierend auf Becker et al. 2011). Diese Zahl wird in den nächsten Jahren infolge der demographischen Entwicklung nochmal deutlich ansteigen. Palliativdienste als Breiteninstument werden damit einen unersetzlichen Platz in der Versorgung von Menschen am Ende des Lebens einnehmen.
In Folge des HPG von 2015 wurde die Mitbehandlung durch Palliativdienste als OPS-Kode im Klassifikationssystem G-DRG operationalisiert und ist somit grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch ist bisher eine Berechnung des Zusatzentgelts durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nicht gelungen und wird auch in Zukunft nicht erfolgreich sein. In der Praxis muss somit jedes Krankenhaus dieses Entgelt jährlich individuell neu verhandeln.
Die DGP sieht hier dringenden Handlungsbedarf, aber auch zugleich verschiedene Handlungsoptionen, um dieses wichtige Ziel zur Verbesserung der Palliativversorgung in Krankenhäusern durch Palliativdienste auch außerhalb von Palliativstationen zu erreichen.
Präambel des Positionspapiers der DGP zur Entwicklung der Palliativdienste im Krankenhaus (Stand: 23.11.2022)
23.11.2022
21.03.2020
DGP: Vorschläge für die Arbeitsweise von Palliativdiensten während der Covid-19-Pandemie
04.06.2018
Köln: DGP-Vize beklagt „schleppende“ HPG-Umsetzung in punkto Palliativdienste
12.12.2017
16.05.2017
05.01.2017
Informationen für Verhandlungen zum krankenhausindividuellen Zusatzentgelt
26.09.2016
Fallpauschalenkatalog 2017 (Zusatzentgelte für interne/externe Palliativdienste: s. S. 188)
16.09.2016
OPS 8-98h Spezialisierte palliativmedizinische Komplexbehandlung durch einen Palliativdienst
15.08.2016
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Neue zeitlich flexible multiprofessionelle Palliativdienste im Krankenhaus werden die Lebensqualität von Schwerkranken deutlich verbessern