Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) hat eine Stellungnahme „zum Schiedsverfahren in Bayern nach § 132a SGB V vom 18.7.2019 zu den Voraussetzungen für die Abrechnung der Leistungen Nr. 24a der HKP-RL Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen oder -patienten“ veröffentlicht.
Darin bekräftigt die DGP ihre erheblichen Bedenken, dass durch fehlende palliativpflegerische Qualifikation die Palliativversorgung, insbesondere die Leistung 24a der HKP-RL, nicht in der Intention des Gesetzgebers weiterentwickelt wird.