das ist palliativ

    Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV)

    Am 1.1.2018 ist in Kraft getreten:

    Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017

    Die Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V finden Sie hier.

     

    Am 01.01.2017 ist in Kraft getreten:

    Vereinbarung zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung

    Die Vereinbarung zur Palliativversorgung nach § 87 Abs. 1b SGB V finden Sie hier.

     

    Am 8.12.2015 ist in Kraft getreten:

    Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)

    Das Hospiz- und Palliativgesetz finden Sie hier.

     

    Zum 01.10.2013 gab es folgende Änderungen im EBM:

    Leistungen der allgemeinen Palliativversorgung
    Zur Förderung der allgemeinen Palliativversorgung wird ein neuer Abschnitt 3.2.5 bzw. 4.2.5 in den EBM aufgenommen. Zur Eingangsdiagnostik und Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Patienten stehen die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 / 04370 bis 04373 bereit. Sie sind berechnungsfähig bei Patienten jeden Alters, die an einer nicht heilbaren, fortschrei-tenden Erkrankung leiden. Die Eingangsdiagnostik (GOP 03370 bei Hausärzten / GOP 04370 bei Kinder- und Jugendärzten) zum Beispiel ist mit 34,10 Euro bewertet. Für Hausbesuche bei palliativmedizinisch zu versorgenden Patienten sind Zuschläge vorgesehen: Ein Zuschlag für reguläre Hausbesuche in Höhe von 12,40 Euro je vollendete 15 Minuten (GOP 03372 bei Hausärzten / GOP 04372 bei Kinder- und Jugendärzten) sowie für dringende Hausbesuche in Höhe von 12,40 Euro je Besuch (GOP 03373 bei Hausärzten / GOP 04373 bei Kinder- und Jugendärzten).

    Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.10.2013:

    http://www.institut-des-bewertungsausschusses.de/ba/babeschluesse/2013-06-27_ba309_3.pdf 

    Dort heißt es auf S. 15 zum neuen Abschnitt 3.2.5:

    3.2.5 Palliativmedizinische Versorgung
    1. Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungs-maßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eine angemessene ambulante Versorgung in der Häuslichkeit (darunter fallen auch Pflege- und Hospizeinrichtungen) möglich ist.

    2. Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im Sinne des § 37b SGB V wird durch das Erbringen der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen nicht berührt.

    3. Die Gebührenordnungspositionen 03371, 03372 und 03373 sind nicht bei Patienten berechnungsfähig, die eine Vollversorgung nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten.

    4. Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 sind nicht berechnungsfähig, wenn der behandelnde Vertragsarzt äquivalente Leistungen bei dem Patienten im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37b SGB V i.V.m. § 132d Abs. 1 SGB V erbringt.

    Zu den einzelnen Gebührenordnungspositionen s. S.15-17:

    http://www.institut-des-bewertungsausschusses.de/ba/babeschluesse/2013-06-27_ba309_3.pdf 

    Arbeitspapier der gemeinsamen Arbeitsgruppe APV des DHPV und der DGP zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) - Stand 23.04.2013

    Definition

    AAPV = Allgemeine ambulante PalliativVersorgung: Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen zu ermöglichen. AAPV beinhaltet die Palliativversorgung, die von Leistungserbringern der Primärversorgung (in erster Linie den niedergelassenen Haus- und Fachärzten sowie den ambulanten Pflegediensten) mit palliativmedizinischer Basisqualifikation erbracht werden kann. Der Großteil der Palliativpatienten, die medizinische und pflegerische Versorgung benötigen, kann auf diese Weise ausreichend versorgt werden. Die Leistungserbringer in der AAPV sind in der Regel nur zu einem kleinen Teil ihrer Zeit mit der Versorgung von Palliativpatienten beschäftigt. Die Versorgung richtet sich an palliativmedizinischen Therapiezielen und -inhalten aus. Geschulte ehrenamtliche Hospizmitarbeiter werden je nach Bedarf aktiv eingebunden. Reichen die therapeutischen Möglichkeiten nicht aus, um den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden, sind die Strukturen der spezialisierten Palliativversorgung einzubeziehen.

    Definition DGP/DHPV 15.1.2009

     

     

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