Der Deutsche Bundestag hat am 28. Juni ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Danach dürfen Vertragsärzte ambulant versorgten Palliativpatienten in Notsituationen ein Betäubungsmittel in Form eines Fertigarzneimittels überlassen, wenn der Bedarf durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Die Menge darf den Bedarf von drei Tagen dabei nicht überschreiten. Diesem Änderungsantrag hatten im Gesundheitsausschuss am 27. Juni alle Fraktionen zugestimmt. Das Bundesministerium für Gesundheit zum Beschluss des Deutschen Bundestages: "Im Betäubungsmittelgesetz sind Regelungen zur Verbesserung der Betäubungsmittelversorgung ambulanter Palliativpatienten vorgesehen. Damit wird ein wichtiges Anliegen der Hospiz- und Palliativverbände aufgegriffen. Um eine absehbare palliativmedizinische Krisensituation im ambulanten Bereich zu überbrücken, kann der Arzt den oft unter unerträglichen Schmerzen leidenden Patienten zukünftig ein betäubungsmittelhaltiges Schmerzmittel ausnahmsweise überlassen, wenn die Besorgung des Arzneimittels auf Rezept aus der Apotheke nicht rechtzeitig möglich ist."