Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) begrüßt das heute in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Das Gesetz (und damit auch dessen Artikel 4 „Änderung des BtMG / BtM-Versorgung ambulanter Palliativpatienten") wurde am 25. Oktober 2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 50 (s. S. 26 bzw. 2217) veröffentlicht. Die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sind damit am 26. Oktober 2012 in Kraft getreten. Das heißt, Vertragsärzte dürfen zukünftig ambulant versorgten Palliativpatienten in eng umgrenzten Notfallsituationen ein Betäubungsmittel in Form eines Fertigarzneimittels überlassen, wenn der Bedarf durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Die Gesetzesänderung bedeutet eine hohe Sicherheit für Patienten und ihre Angehörigen, auch in Situationen stärkster Schmerzen oder anderer belastender Symptome, in denen ein Betäubungsmittel über die Apotheke nicht rechtzeitig abgegeben werden kann, auf eine Überlassung der notwendigen Arzneimittel durch ihren behandelnden Arzt zählen zu können, betont der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, Prof. Dr. Friedemann Nauck. Diese Regelung wird hoffentlich dazu führen, dass ambulant betreute Patienten in palliativmedizinischen Krisensituationen genauso unmittelbar und zuverlässig mit Betäubungsmitteln versorgt werden können wie stationär behandelte Patienten.