das ist palliativ

    DGP-Präsident betont bei Anhörung: In Krisensituationen kann Über- lassung von Betäubungsmitteln durch Arzt notwendig werden

    Im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit zur Novelle des Arzneimittelgesetzes am 11. Juni konnte der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), Professor Friedemann Nauck, als Einzelsachverständiger verdeutlichen, dass in palliativmedizinischen Krisensituationen eine Überlassung von Betäubungsmitteln durch Ärztin oder Arzt notwendig werden kann, sofern der Bedarf des ambulant versorgten Patienten anderweitig nicht rechtzeitig zu decken ist. Die Umstände, unter denen dies erforderlich werden kann, hat die DGP bereits in diversen Gesprächen im Vorfeld der anstehenden AMG-Novelle detailliert benannt. Die genaue Formulierung und ausführliche Begründung ist nachzulesen in den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen (s. S. 29: Änderungsantrag 18 zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 13 BtMG): Überlassen von Betäubungsmitteln in palliativmedizinischen Krisensituationen).

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