das ist palliativ

    DGP zur Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben am 29.11.2016 eine Vereinbarung getroffen, mit der die besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung (BQKPMV) eingeführt wird. Die Umsetzung durch eine Ergänzung des Absatz 1b in den § 87 SGB V ist zum 01.01.2017 zur Wirkung gekommen. Als Garanten für die allgemeine ambulante Palliativversorgung sind in erster Linie die Hausärzte vorgesehen, da diese durch ihren Versorgungsauftrag (Familienmedizin, Hausbesuche, Versorgung in Pflegeheimen etc.) unmittelbar in die Betreuung Schwerstkranker eingebunden sind. Mit der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung (BQKPMV) wurde nun ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der allgemeinen PV gemacht, der von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) insgesamt sehr begrüßt wird. Einzelne Punkte in der Vereinbarung sind jedoch aus DGP-Sicht als problematisch anzusehen, diese sind in einem aktuell veröffentlichten Kommentar näher ausgeführt.

    DGP KOMMENTAR

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