das ist palliativ

    Bundesverfassungsgericht verhandelt Mitte April zu Verfassungsbeschwerden - Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin nimmt Stellung zu §217 StGB

    Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „§217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)“ am 16. und 17. April hat die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin heute eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin betont die wissenschaftliche Fachgesellschaft mit annähernd 6.000 Mitgliedern: „Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) sieht durch die Einführung des § 217 StGB im Dezember 2015 keine negativen Auswirkungen auf die Palliativversorgung oder den Behandlungsalltag in der Versorgung schwerkranker Patienten.“

    Die DGP begründet dies damit:

    • Die gesetzliche Regelung richtet sich nach Auffassung der DGP nicht gegen die in der palliativmedizinischen und hospizlichen Versorgung beschäftigten Menschen und ihre Tätigkeit.
    • Daher erfordert die neue Regelung nicht, dass besondere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
    • Sie erzwingt auch keine Einschränkung als "gute klinische Praxis" anerkannter Vorgehensweisen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt laut Pressemitteilung  am 16./17. April 2019 zu sechs Verfassungsbeschwerden, „die sich unmittelbar gegen §217 des Strafgesetzbuches richten, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Beschwerdeführer sind unter anderem Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, sowie in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte.“

    STELLUNGNAHME DER DGP ZU §217 STGB

    Deutsche Gesellschaft
    für Palliativmedizin e. V.
    Aachener Straße 5
    10713 Berlin

    T 030 / 30 10 100 - 0
    F 030 / 30 10 100 - 16
    dgp@dgpalliativmedizin.de
    www.dgpalliativmedizin.de